Ombudsstelle Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau
(Amtsdauer vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2024)

Inhaberin der Ombudsstelle:
Markus Kuhn, Steckborn
Portrait

Zwei Stellvertetende
Ackermann David und Kunz Monica

Rechtliche Grundlage

Die Ombudsstelle
Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Aufgaben und die Tätigkeit der Ombudsstelle vom 25. November 2013 (Stand 1. Juni 2021) RB 187.132

§ 1 Aufgaben
1 Die Ombudsstelle vermittelt, wenn Mitarbeitende oder Behördenmitglieder einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche oder Kirchbürgerinnen und Kirchbürger wegen Meinungsverschiedenheiten oder grundsätzlicher Fragen darum ersuchen.
2 Der Vermittlung durch die Ombudsstelle sind Tätigkeiten entzogen:
a. der Synode und ihrer Organe;
b. der Kirchgemeindeversammlungen und ihrer Organe;
c. des Kirchenrates als Rekursinstanz;
d. der Rekurs-und Beschwerdekommission; der kommunalen und kantonalen Behörden bei der Vorbereitung, dem Erlass, der Änderung, Aufhebung oder Genehmigung von allgemein verbindlichen Verordnungen, Reglementen oder Anordnungen.
§ 2 Wahl
1 Die Synode wählt die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber der Ombudsstelle und zwei Ersatzleute für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Die Ersatzleute amten nur, wenn die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der Ombudsstelle in einer Angelegenheit befangen ist oder ihre beziehungsweise seine Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllen kann.
§ 3 Entschädigung
1 Die Synode regelt die Entschädigung der Ombudsstelle, ihrer Ersatzleute und des eingesetzten Personals.
§ 4 Unabhängigkeit und Neutralität
1 Die Ombudsstelle ist unabhängig und neutral.
§ 5 Einleitung des Verfahrens
1 Die Ombudsstelle kann von tatsächlich oder rechtlich interessierten Beteiligten schriftlich unter Angabe des Begehrens und der Gründe angerufen werden. Die Eingabe wird der Gegenpartei zur Kenntnis zugebracht.
2 Die Eingabe ist an die Ombudsstelle zu richten.
§ 6 Grundsätze des Verfahren
1 Die Ombudsstelle hört die Beteiligten mündlich an und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Die Anhörung wird protokolliert.
2 Die Ombudsstelle ist befugt, von den Parteien Akten zu verlangen, Augenscheine vorzunehmen und Amtsberichte einzufordern.
3 Die Vermittlungstätigkeit der Ombudsstelle ist kostenlos.
§ 7 Empfehlungen der Ombudsstelle
1 Die Ombudsstelle gibt den Beteiligten nach möglichst kurzer Frist in schriftlicher Form Empfehlungen zur Beilegung und Bewältigung der Meinungsverschiedenheiten und zur Lösung von grundsätzlichen Fragen ab.
2 Sie besitzt keine Weisungs- und Entscheidungsbefugnis.
§ 8 Verfahren vor Ombudsstelle und Rechtsweg
1 Die verfügungsberechtigten Behörden dürfen während der Dauer eines laufenden Verfahrens vor Ombudsstelle vorbehältlich von Fällen äusserster Dringlichkeit keine anfechtbaren Entscheide erlassen.
2 Den Beteiligten steht beim Vorliegen eines anfechtbaren Entscheids der Rechtsweg offen.
3 Ist gegen einen anfechtbaren Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen worden, darf die Ombudsstelle auf ein Gesuch um Vermittlung nicht eintreten.
§ 9 Schweigepflicht
1 Die Ombudsstelle hat über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.
2 Die Schweigepflicht entfällt, wenn:
a. die betroffenen Personen und Behörden einverstanden sind;
b. schwerwiegende öffentliche oder private Interessen eine Weitergabe von Informationen rechtfertigen.
§ 10 Berichterstattung
1 Die Ombudsstelle erstattet dem Kirchenrat zuhanden des Rechenschaftsberichts an die Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft*

*Von der Synode genehmigt am 25. November 2013. Gemäss Beschluss des Kirchenrates vom 4. Dezember 2013 in Kraft gesetzt auf den 1. August 2014.

Ombudsstelle

Ombudsstelle

Markus Kuhn, Ombudsmann

Markus Kuhn
Telefon
052 721 78 56
ombudsstelle@evang-tg.ch
Portrait

Aufgabenbeschreibung

Die Ombudsstelle vermittelt, wenn Mitarbeitende oder Behördenmitglieder einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche oder Kirchbürgerinnen und Kirchbürger wegen Meinungsverschiedenheiten oder grundsätzlicher Fragen darum ersuchen. Sie ist unabhängig und neutral.
Als niederschwellige Anlauf- und Vermittlungsstelle hört sie die Beteiligten an, spricht die offenen Fragen an und sucht unter Einbezug der Beteiligten nach einer einvernehmlichen Lösung. Nach zwei bis drei Gesprächen gibt sie den Beteiligten schriftlich Empfehlungen zur Beilegung und Bewältigung von Meinungsverschiedenheiten und zur Lösung von grundsätzlichen Fragen. Die Ombudsstelle hat keine Weisungs-und Entscheidungsbefugnis. In der Verordnung der Synode über die Aufgaben und die Tätigkeit der Ombudsstelle (RB 187.132) ist die Abgrenzung der Tätigkeit zu den Instanzen geregelt, die bei rechtsmittelfähigen Entscheiden mit Rekurs oder Beschwerde angerufen werden können. Die Inanspruchnahme der Ombudsstelle ist kostenlos. Sie ist der amtlichen Schweigepflicht unterstellt.