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Auch 16- bis 18-Jährige sind stimm- und wahlberechtigt

Die meisten Kirchgemeinden bestimmen ihre Kirchenvorsteherschaft per Urnenwahl am 15. März 2020. Noch bis zum Montag, 20. Januar, können Wahlvorschläge eingereicht werden, damit die Namen in die Liste aufgenommen werden, die den Wahlunterlagen beigelegt ist.

Am 1. Juni 2020 beginnt die neue Amtsperiode. Die Gesamterneuerungswahl der Kirchenvorsteherschaften erfolgt in den meisten Thurgauer Kirchgemeinden am „Thurgauer Superwahlsonntag“ 15. März 2020 - zusammen mit den Thurgauer Regierungsrats- und Grossratswahlen. Die Wahlen an der Urne, oder bei kleineren Gemeinden in der Gemeindeversammlung, müssen spätestens am 6. Mai 2020 abgeschlossen sein - einen eventuellen zweiten Wahlgang bereits mitberücksichtigt.

Wer für ein Amt in der Kirchenvorsteherschaft kandidieren möchte oder wer einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlagen möchte, muss sich sputen. Um in der offiziellen Namensliste, die mit den Wahlunterlagen verschickt wird, aufgenommen zu werden, bleibt nicht mehr viel Zeit. Bis Montag, 20. Januar muss der Wahlvorschlag beim jeweiligen Kirchgemeindepräsidium eingereicht sein. Bei Neukandidaturen müssen mindestens zehn Stimmberechtigte diesen Vorschlag unterzeichnen und die Vorgeschlagenen müssen die Kandidatur mit ihrer Unterschrift bestätigen. Die Namensliste ist allerdings nicht Voraussetzung für die Wahl, auch andere Personen können gewählt werden. In kirchlichen Angelegenheiten sind auch 16- bis 18- Jährige sowie ausländische Mitglieder der Landeskirche stimmberechtigt.

Brunhilde Bergmann

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