Rechtliche Regelung des Abendmahls

(Aus der Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2014; RB 187.12/KGS 5.2)

§ 50

Das Abendmahl wird im Gottesdienst aufgrund der Einsetzung durch Jesus Christus gefeiert. Es ist ein sichtbares Zeichen der göttlichen Vergebung und der Verbundenheit mit dem gekreuzigten, auferstandenen, gegenwärtigen und kommenden Herrn und seiner Gemeinde.

§ 51

Eingeladen sind alle, die diese Gemeinschaft suchen.

§ 52

1 Zentrum der Abendmahlsfeier sind die Einsetzungsworte sowie die Austeilung und der Empfang von Brot und Wein.
2 Über Fragen wie Gemeinschafts- oder Einzelkelch, Oblate oder Brot, vergorener oder unvergorener Wein sowie über die Form der Austeilung entscheidet die Kirchgemeinde.
3 Über Abweichungen von der gewohnten Abendmahlsform entscheidet in Einzelfällen die Kirchenvorsteherschaft.
4 Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Austeilung neben Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen, Mesmer oder Mesmerin weitere Gemeindeglieder beiziehen.

§ 53

1 An Weihnachten, am Karfreitag, an Ostern, an Pfingsten und in der Regel am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie mindestens an drei weiteren von der Kirchgemeinde festgelegten jährlich wiederkehrenden Tagen feiert jede Gemeinde das Abendmahl.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann aus besonderem Anlass weitere Abendmahlsfeiern festlegen.

§ 54

Das Abendmahl kann mit Einzelpersonen und Gruppen im Rahmen der Seelsorge oder kirchlicher Veranstaltungen auch ausserhalb des Gemeindegottesdienstes gefeiert werden.

§ 55

1 Die Abendmahlsfeier wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten Pfarrerin geleitet.
2 Der Kirchenrat kann entsprechend ausgebildeten Personen die Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern erteilen, namentlich für Abendmahlsfeiern in Heimen.
3 Die Kirchenvorsteherschaft kann Diakonen und Diakoninnen oder entsprechend ausgebildeten Laien die Erlaubnis zur Leitung nicht öffentlicher Abendmahlsfeiern erteilen.