Rechtliche Regelung der Taufe

(Aus der Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2014; RB 187.12/KGS 5.2)

§ 42

Die Taufe erfolgt im Namen des dreieinigen Gottes aufgrund des Taufbefehls Jesu Christi. Sie stellt Gottes Annahme des Täuflings und Gottes Anspruch auf sein Leben dar. Sie ist Zeichen des Bundes Gottes mit den Menschen in Jesus Christus und der Eingliederung in seine weltweite Gemeinde.

§ 43

Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Daher gilt beim Übertritt aus einer anderen Konfession die bereits empfangene Taufe.

§ 44

1 Die Taufe wird von einem Pfarrer oder einer Pfarrerin in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann Taufsonntage oder zusätzliche Taufgottesdienste festlegen.
3 Die Taufe wird mit einem Taufschein bestätigt.

§ 45

Für die Taufe eines urteilsunfähigen Kindes muss mindestens ein Elternteil der Evangelischen Landeskirche angehören.

§ 46

Bei der Taufe eines Kindes bestimmen die Eltern religiös mündige Personen als Paten oder Patinnen, von denen mindestens eine einer christlichen Kirche angehört.

§ 47

Vor der Taufe führt der Pfarrer oder die Pfarrerin ein Gespräch mit den Eltern über die Bedeutung der Taufe, die Aufgabe von Paten oder Patinnen sowie die Gestaltung der Tauffeier.

§ 48

1 Die Eltern verpflichten sich, das Kind im christlichen Glauben zu erziehen.
2 Die Paten und Patinnen versprechen, die Eltern in dieser Aufgabe zu unterstützen und das Kind auf diesem Weg zu begleiten.

§ 49

1 Erwachsene und Jugendliche ab dem 16. Altersjahr werden auf eigenen Wunsch getauft.
2 Urteilsfähige Kinder werden vor ihrem 16. Altersjahr auf ihren eigenen Wunsch getauft, sofern die Eltern zustimmen.
3 Auf Wunsch des Täuflings hilft die Kirchenvorsteherschaft bei der Suche nach geeigneten Paten oder Patinnen.
4 Der Taufe auf eigenes Begehren geht eine dem Alter des Täuflings angemessene Vorbereitung voraus.