Rechtliche Regelung der kirchlichen Abdankung

(Aus der Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2014; RB 187.12/KGS 5.2)

§ 62

Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.), in welchem angesichts des Todes und Leides die Erlösung durch Jesus Christus und die Auferstehung verkündigt wird. Sie tröstet die Hinterbliebenen und versichert sie der Nähe der kirchlichen Gemeinschaft. Leben und Person der Verstorbenen sollen in angemessener Weise gewürdigt werden.

§ 63

1 Für die Leitung und Gestaltung der Abdankung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin verantwortlich.
2 Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Abdankungen leiten und gestalten.
3 Weitere bei der Abdankung Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten.
4 Welche Formen und Bräuche im Zusammenhang mit Abdankungen zu beachten sind, entscheidet die Kirchgemeinde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen der Politischen Gemeinde.

§ 64

Wo die Umstände dies nahe legen, kann in der Kirche und auf dem Friedhof oder auch nur auf dem Friedhof eine vereinfachte Form der Abdankung stattfinden.

§ 65

Abdankungsgottesdienste sind grundsätzlich öffentlich und werden mit Glockenläuten angezeigt. Wenn die Angehörigen auf eine öffentliche Bekanntmachung verzichten und die Abdankung im Kreis der nächsten Angehörigen stattfindet, wird auf deren Wunsch auf das Glockengeläute verzichtet.

§ 66

Die Namen der im zurückliegenden Kirchenjahr verstorbenen Gemeindeglieder werden am Ewigkeitssonntag im Gottesdienst verlesen.

§ 67

Auf Wunsch der Hinterbliebenen wirkt der Pfarrer oder die Pfarrerin bei der separaten Urnenbeisetzung mit.

§ 68

1 Für die kirchliche Abdankung ist jenes Pfarramt zuständig, in dessen Kirchgemeinde oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten.
2 Wünschen Angehörige, dass eine kirchliche Abdankung nicht durch das zuständige Pfarramt, sondern durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin ihrer Wahl durchgeführt wird, hat neben dem angefragten Pfarrer oder der angefragten Pfarrerin auch die zuständige Stelle der örtlichen Kirchgemeinde ihr Einverständnis zu geben. Wenn von der Kirchenvorsteherschaft keine andere Stelle bezeichnet wird, ist dies das Kirchenvorsteherschaftspräsidium. Diese Stelle macht dem zuständigen Pfarramt Mitteilung.
3 Falls sich der Grabplatz auf einem auswärtigen Friedhof befindet, ist das zuständige Pfarramt, in dessen Gemeinde oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, grundsätzlich verpflichtet, auf Wunsch der Angehörigen die Abdankung oder Urnenbeisetzung am Ort des Grabplatzes durchzuführen, sofern dieser im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau liegt.

§ 69

Pfarrer und Pfarrerinnen können nicht verpflichtet werden, Rituale, die ausserhalb von Friedhof oder Kirche stattfinden sollen, durchzuführen.