Rechtliche Regelung der kirchlichen Trauung

(Aus der Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2014; RB 187.12)

§ 56

1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.). In ihm wird der Ehebund vor Gott bestätigt und die eheliche Gemeinschaft unter sein Wort und seinen Segen gestellt.
2 Die Eheleute bekennen, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen und versprechen, ihre Ehe mit seiner Hilfe in christlicher Liebe und Treue zu führen.

§ 57

1 Für die Leitung und Gestaltung der Trauung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zuständig. Weitere Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten.
2 Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Trauungen leiten und gestalten.
3 Die vollzogene Trauung wird den Eheleuten schriftlich bestätigt.

§ 58

1 Der Trauung geht ein Traugespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin voraus.
2 Die Trauung bedingt die vorherige zivilrechtliche Eheschliessung.

§ 59

1 Die Trauung setzt voraus, dass der Ehemann oder die Ehefrau Mitglied der Evangelischen Landeskirche ist.
2 Bei konfessionsverschiedenen Ehepaaren kann die Trauung unter Mitwirkung einer Amtsperson der anderen Kirche vollzogen werden.

§ 60

Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Trauung an anderen Orten ist in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin zulässig.

§ 61

1 Die Anmeldung zum Traugottesdienst erfolgt bei dem oder der die Trauung durchführenden Pfarrer oder Pfarrerin.
2 Die Reservation der Kirche erfolgt bei der von der zuständigen Behörde des Trauungsortes bezeichneten Stelle.
3 Das Pfarramt, in dessen Gemeinde das Brautpaar wohnt, ist verpflichtet, die Trauung auf Wunsch des Brautpaars auch auswärts durchzuführen, sofern diese im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau stattfindet.