Rechtliche Regelung der Konfirmation

(Aus der Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2014; RB 187.12/KGS 5.2)

§ 113

1 Bei der Konfirmation erhalten die Jugendlichen die Gelegenheit, zusammen mit der Gemeinde ihren Glauben zu bekennen und die mit der Taufe verbundene Einladung zu einem christlichen Leben zu bekräftigen. Ihnen wird das Ja Gottes bestätigt, das ihnen bei der Taufe zugesprochen worden ist.
2 Die Konfirmation beinhaltet Segen und Fürbitte für die Jugendlichen und bestätigt den Abschluss des kirchlichen Unterrichts sowie die Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche.
3 Den Konfirmanden und Konfirmandinnen wird ein Bibelwort persönlich zugesprochen.

§ 114

Die Konfirmation findet nach empfangenem Unterricht vor versammelter Gemeinde in einem Gottesdienst statt.

§ 115

Der regelmässige Besuch des Konfirmationsunterrichts sowie der weiteren Aktivitäten und Veranstaltungen und der Gottesdienste im Rahmen der gemeindeeigenen Regelung sind Voraussetzung für die Konfirmation..

§ 116

Die vollzogene Konfirmation wird den Konfirmierten mit einer Urkunde bestätigt.

§ 117

Die Konfirmation findet an einem von der Kirchenvorsteherschaft festgelegten Sonn- oder Feiertag statt, frühestens am 4. Sonntag nach Ostern und spätestens am Sonntag Trinitatis.